Der Imkerverband Berlin lädt auch dieses Jahr zum Berliner Imkertag am 5.10.2024
Ort: FU Berlin, Hörsaal für Zoologie, Königin-Luise-Straße 3, 14195 Berlin
Hier im Anhang das Tagesprogramm (pdf)
Der Imkerverband Berlin lädt auch dieses Jahr zum Berliner Imkertag am 5.10.2024
Ort: FU Berlin, Hörsaal für Zoologie, Königin-Luise-Straße 3, 14195 Berlin
Hier im Anhang das Tagesprogramm (pdf)
Zum 28.01.2022 ist ein neues Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten.
Als Anhang erhaltet Ihr hier einen Infobrief darüber.
Dieser stammt vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und ist auch auf der Internetseite des Deutschen Imkerbundes zu finden.
Für die darin u. A. beschriebene notwendige Dokumentation der Arzneimittelanwendung liegt das sog. Bestandsbuch als pdf-Download bereit.
Hallo Imkers,
haben die neue Stockwaage für unseren Verein vom Landesverband erhalten und in Lichtenrade aufgestellt.
Die online daten der Waage könnt ihr ab sofort unter diesem Link einsehen.
Der Imkerverein Lichtenrade e.V. pflegt eine alte Tradition unserer Landschaft. Man kann davon ausgehen, dass schon die ersten Besiedler Lichtenrades die Bienen zuerst nur genutzt, später aber auch gehegt haben. Schriftlich ist die Bienennutzung für die hiesige Gegend schon vor über 1.000 Jahren erwähnt worden. In einer Urkunde, datiert vom 28. Juli 965, schenkte Kaiser Otto I. dem Erzstift Magdeburg den Honigzehnten aus drei Gauen an der Spree. In den Notizen des Berliner Naturforschers Conrad Sprengel (1759-1816) finden wir folgende Angaben:
„In Tempelhof hatten der Küster, der alte Krüger und ein Bauer Bienen…“
So kann mit Recht gesagt werden, dass die Imkerei in Lichtenrade eine ortsübliche und traditionsreiche Tätigkeit darstellt.
Im Jahre 1895 gründeten aktive Imker den Imkerverein Tempelhof. Eines der Gründungsmitglieder war der Lichtenrader Bürger Karl Kokulinsky, dessen Nachfahren noch heute in Lichtenrade leben. 1943 wurde dann zum Zweck intensiver Bienenhaltung der Imkerverein Berlin-Lichtenrade als Sektion des Deutschen Imkerbundes, Landesverband Berlin gegründet. 1998 wurde der Verein in das Vereinsregister eingetragen und die Gemeinnützigkeit anerkannt. Einzelheiten des Vereinslebens sind in der Satzung geregelt.
Der Verein zählt um die 70 Mitglieder, die zusammen rund 300-350 Bienenvölker (Stand Anfang 2018) betreuen. Es handelt sich ausschließlich um Freizeitimker. Zu den regelmäßigen Treffen der Imker sind interessierte Gäste und angehende Anfänger in der Bienenhaltung herzlich willkommen.
Der Imkerverein Lichtenrade e. V. wird von seinen Vorstandsmitgliedern vertreten (siehe Impressum).
Alle Imkervereine sind über die Landesverbände und den Bundesverband in den Deutschen Naturschutzring integriert.
1.1. Der Verein führt den Namen Imkerverein Lichtenrade e.V.
1.2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, Rassen und Konfessionen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
2.3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Überschussanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sowie bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine andere steuerlich als gemeinnützig anerkannte Organisation zur Förderung des Naturschutzes, sofern vorhanden an den Berliner Imker vertretenden Verband zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen der naturnahen Bienenhaltung.
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins über die abschließende Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
3.2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder – mit und ohne Bienen -, die die volle Geschäftsfähigkeit haben und zugleich die Verbandsmitgliedschaft haben.
Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Mitgliedschaft als Fördermitglied kann beim Vereinseintritt vom eintretenden Mitglied aktiv gewählt. Ein Wechsel zwischen Fördermitgliedschaft und Vollmitgliedschaft oder zwischen Vollmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft muss beim Vorstand in Textform beantragt werden, der Vorstand behält sich eine Zustimmung vor. Das antragstellende Mitglied wird über die Entscheidung des Vorstands in Textform informiert.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
3.3. Alle Mitglieder, außer den jugendlichen, haben das aktive und passive Wahlrecht. Im Übrigen haben sie mit dem vollendeten 16. Lebensjahr volles Stimmrecht.
4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden, sowie beschränkt geschäftsfähige Bewerber mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
4.2. Die Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Aufnahme oder Ablehnung ist dem Bewerber innerhalb von drei Wochen nach dem Beschluss in Textform mitzuteilen.
4.3. Die Aufnahme als Mitglied ist monatlich möglich.
4.4 Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft mit Einzahlung der Erstbeitrages (Jahresgebühr) und Aufnahmegebühr.
4.5. Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet jedes Mitglied, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, den Beschlüssen des Vorstandes und eventuell im Verein bestehenden Regeln und Ordnungen zu entsprechen.
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch
5.2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dem Verein gehörende Gegenstände sind zurückzugeben. Verpflichtungen aus der früheren Mitgliedschaft bleiben unberührt.
5.3. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und ist in Textform schriftlich dem Vorstand mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
5.4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Für den Ausschluss muss die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gestimmt haben. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Anhörung im Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu gewähren.
Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung in Textform mitzuteilen.
5.5. Jedes ausgetretene Mitglied erhält zum Ende der Mitgliedschaft eine Austrittsbescheinigung.
6.1. Zur Deckung der Ausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6.2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. 10. Des laufenden Jahres für das Folgejahr zu zahlen.
6.3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist eine Mahngebühr fällig. Die Mahngebühr ist in der Beitragsaufstellung festgelegt.
6.4. Stundung oder Erlass von Beiträgen ist in Textform beim Vorstand zu beantragen.
6.5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
6.6. Die Mitgliederversammlung legt einen Sonderbeitrag für Fördermitglieder fest. Siehe Beitragsaufstellung.
7.1. Organe des Imkervereins Lichtenrade e. V. sind
7.2. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Organe geregelt.
8.1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
8.2. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Abhaltung in Textform bekannt zu geben.
8.3. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung in Textform beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.
8.4. Anträge, die nicht termingerecht vorliegen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind in Textform einzureichen.
8.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, ansonsten ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Fall der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Erhält bei Kandidatenwahlen mit mehreren Bewerbern kein Kandidat mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8.6. Satzungsänderungen können nur mit 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
8.7. Wahlen müssen auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim mittels Stimmzettel erfolgen. Blockwahl ist zulässig.
8.8. Bei Zustimmung von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten können Abstimmungen (keine Wahlen) offen durchgeführt werden.
8.9. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nachstehende Aufgaben zugewiesen:
1. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Festsetzung der Mitglieds- und sonstiger Sonderbeiträge
4. Genehmigung des Kassenberichtes und des Geschäftsberichtes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Anträge auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
8.10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
9.1. Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu beschließen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche in Textform beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages mit Angabe der Tagesordnung in Textform an die letzte bekannt gemachte Adresse einzuberufen. Sie hat nach Bekanntgabe innerhalb von frühestens zwei und spätestens vier Wochen stattzufinden.
9.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform einzuladen sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung muss zum Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses über die Verteilung des Vereinsvermögens gemäß Punkt 2.4. dieser Satzung in derselben Auflösungsversammlung entschieden werden.
10.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
10.2. Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
10.3. Dem geschäftsführenden Vorstand sind folgende Aufgaben zugewiesen:
10.4. Die weitere Regelung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung erfolgen.
12.1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen.
Stellen sich nicht genug Kandidaten zur Wahl bzw. werden nicht genug Kassenprüfer gewählt, steht dem Vorstand das Recht zur Berufung einer unabhängigen Person zu.
12.2. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht als Kassenprüfer
gewählt werden.
12.3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse, die Kassen- und Buchführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.
12.4. Der Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes ist nach der
Berichterstattung über die Kassenprüfung von den Kassenprüfern zu stellen.
13.1. Der geschäftsführende Vorstand kann als besondere Anerkennung Ehrungen aussprechen. Der Beschluss muss mit der Mehrheit seiner Mitglieder erfolgen. Ersatzhalber kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Ehrungen aussprechen.
13.2. Die ausgesprochenen Ehrungen und Auszeichnungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
13.3. Als besondere Ehrungen können die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz verliehen werden.
Gründungsversammlung 12309 Berlin Lichtenrade, 10.Februar 1998
Satzung eingetragen im Vereinsregister unter Nr. 19167 NZ am 28.02.2000
1. Änderung am 14.03.2000 beschlossen und am 11.07.2000 eingetragen.
2. Änderung am 11.09.2001 beschlossen und am 05.12.2002 eingetragen.
3. Änderung am 14.03.2023 beschlossen und am 01.08.2023 eingetragen.
Bankverbindung:
Kontoinhaber: Imkerverein Lichtenrade e.V.
IBAN: DE86 1203 0000 1005 3978 62
SWIFT-BIC: BYLADEM1001
Aufnahmeantrag-Lichtenrade (PDF)
Beitragsberechnung für Vereinsmitglieder ab 1.1. 2025 (PDF)
Die Satzung zum Download (PDF)
Amtliches Meldeformular zur Bienenhaltung beim Veterinäramt (PDF)
Unter diesem Titel gibt der Imkerverein ein Faltblatt heraus das über die Unterschiede zwischen Bienen und Wespen informiert und in einer Übersichtstabelle die wesentlichen Merkmale darstellt. (pdf, 330 kB)
Ein weiteres Faltblatt mit kurzen Informationen zu Wildbienen; warum ihnen geholfen werden muß und wie ihnen geholfen werden kann. (pdf, 230 kB)
Beide Informationsblätter sind in dem Bemühen entstanden, ein allgemeines Verständnis im weiteren Umfeld von Bienen und Imkerei zu fördern. Die Erstellung der Blätter wurde von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt im Rahmen der Multiplikationsförderung des Naturschutzwettbewerbes “muna” finanziell gefördert.
Einzelblätter werden kostenlos abgegeben. Größere Mengen werden gegen Erstattung der Druckkosten von EUR 1,00/10 Stück, ggf. zuzüglich Versandkosten, abgegeben.
Die Auflösung der download-pdf’s ist gegenüber der Druckversion stark vermindert.
Seit über 30 Jahren findet am 1. Adventsonntag eines jeden Jahres der Lichtenrader Lichtermarkt rund um den Lichtenrader Dorfteich statt. Der Lichtermarkt ist einer der wenigen Weihnachtsmärkte, deren Erlös ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf. Kommerzielle Händler sind ausgeschlossen.
Der Imkerverein Lichtenrade ist seit dem ersten Lichtermarkt mit dabei. Unterstützt wurden vom Reinerlös soziale Einrichtungen in Lichtenrade, Kindergärten, und Vereine. In den letzten Jahren wurden die Mittel zum großen Teil für Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Gefördert wurde auch die Bienen-AG der Gustav-Heinemann-Oberschule; Bienenschaukästen und Infotafeln wurden in der Grundschule im Dielingsgrund und auf dem ufaFabrik-Kinderbauernhof aufgestellt.
In erster Linie natürlich Honig aus der Ernte seiner Mitglieder – also Honig meist aus Lichtenrade oder auch benachbarten Ortsteilen. Diese Honige sind Blütenhonige aus dem bunten Gemisch der Pflanzenwelt unserer Wohngebiete.
Kerzen aus 100% reinem Bienenwachs werden von den Mitgliedern des Vereins in Handarbeit gefertigt – einerseits Kerzen aus gerollten Wachsplatten mit dem prägnanten Wabenmuster, andererseits gegossene Figurenkerzen und Anhänger mit weihnachtlichen Motiven. Natürlich darf auch Bienenstich und Honigkuchen nicht fehlen – begehrte Leckereien, ebenfalls aus der Hand der Imker bzw. deren Partner oder Partnerinnen.
Und, last but not least, Bärenfang und Met (Honigwein), sowohl zum Mitnehmen in unterschiedlich großen Gebinden als auch im Ausschank – den Met der Jahreszeit gemäß natürlich als Heißgetränk.
Selbstverständlich geben Ihnen am Stand erfahrene Imker zur Auskunft über alle Fragen zur Bienenhaltung in Lichtenrade sowie zu den Bienenprodukten.
Den “Lichtenrader Volkspark” finden sie zwischen Groß-Ziethener Straße, Im Domstift und Carl-Steffeck-Straße. Er wurde von einer Bürgerinitiative ins Leben gerufen die sich gegen die weitere dichte Hochhausbebauung in diesem Bereich erfolgreich zur Wehr setzte. Der Imkerverein Lichtenrade e.V. ist seit vielen Jahren Fördermitglied des Trägervereins Lichtenrader Volkspark e.V., der zur Betreuung und Pflege des Parkes 1981 gegründet wurde. Seine Mitglieder sind nun von März bis Oktober regelmäßig an den Samstagen mit Pflegearbeiten beschäftigt. Helfer sind immer herzlich willkommen!
Ansprechpartner des Vereins sind:
W. Spranger (Vorsitzender) Telefon 745 26 30, D. Genz Telefon 745 42 88, E. Ladwig Telefon 745 49 19, M. Könings Telefon 700 64 14
An der Gustav-Heinemann-Oberschule hat bereit ab 1994 der Schüler Nelles Ruppert unter Anleitung eines Lichtenrader Imkers im Schulgarten Bienen gehalten und bis zu seinem Abitur zahlreiche Schüler mit seinen Aktivitäten begeistert. 1995 wurde dort unter Leitung von Herrn Dämmrich auch eine Wildbienen-Nistwand errichtet.
Im Schuljahr 2001/2002 hat die Studienrätin und Hobbyimkerin Frau Neun an diese Schule gewechselt und eine “Bienen-AG” zunächst mit eigenen Mitteln aufgebaut. Die Schule fördert die AG inzwischen mit einem Stundenkontingent und finanziellen Mitteln. Als Mitglied im Imkerverein Lichtenrade konnte Frau Neun auf erhebliche Mittel des Vereins und auch einzelner Mitglieder zurückgreifen und die Arbeitsgemeinschaft zu einem erfolgreichen Projekt ausbauen. Leider wurde die Bienen-AG mit Frau Neuns Eintritt in den Ruhestand aufgelöst.
„Veränderungen der Temperaturverhältnisse in einem Bienenvolk im Herbst und im Winter“
Jannis Walter, Thomas Fundeis und Amjad Saadeh
Prämierte Arbeit nimmt am Landeswettbewerb teil
Sonderpreis Umwelttechnik der Bundesstiftung Umwelt
„Möglichkeiten der Wachsgewinnung und des Wachsrecyclings in der Schulimkerei“
Amjad Saadeh, Duy Thao Nguyen und Jannis Walter
Prämierte Arbeit nimmt am Landeswettbewerb teil
Sonderpreis Umwelt des Stern
Beide Arbeiten wurden prämiert!
Nachfolgend einige Bilder aus der Entstehung der Wildbienenwand
und die PDF-Datei Projektbericht der GHO für den Schulgartenwettbewerb 2010
Unter dem Motto „Berlin sammelt“, einer Initiative vom Grünen Punkt, TIP und dem Berliner Abendblatt, wurde im Sommer 2009 ein Wettbewerb unter Berliner Vereinen ausgelobt. Wir bewarben uns und konnten mit einem Projekt teilnehmen. Der Verein plante und finanzierte eine Nistwand für Solitärbienen in der Grundschule am Dielingsgrund.
6- bis 11-jährige Schüler und Schülerinnen nebst Lehrer der Grundschule und Vereinsmitglieder haben daraufhin das Insektenhotel errichtet. Mit diesem Beitrag konnten wir uns den 1. Platz sichern.
In den verbauten Baumstämmen, Tonrähren und Schilfröhrchen können viele hunderte Solitärbienen und anderer Insekten nisten. Desweiteren bietet die Nistwand einen lebendigen Unterricht den Kindern zu gestallten und die Bedeutung der Bienen und Insekten anschaulich zu vermitteln. Alle Beteiligte, ob Schüler(innen), Lehrer(innen) oder Imker(innen), hatten eine Menge Spaß.
Im folgenden geben wir einen Auszug aus den für uns wichtigsten Gesetzen und Verordnungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (durch Aufruf des Link sind die Texte als pdf abrufbar)
Die Imkerei stellt in den meisten Gemeinden, so auch in Berlin Lichtenrade, eine ortsübliche Nutzung von Grundstücken dar und bedarf keiner Genehmigung. Der Imker hat nur seine Bienenvölker mit Angaben zum Imker, der Anzahl und des Standortes dem zuständigen Veterinär anzuzeigen (Meldepflicht – Bienenseuchenverordnung).
Die wohl bekanntesten, die Imkerei betreffenden Paragraphen stammen aus dem BGB (BGB 961 bis 964 –Inkraftsetzung 01.01.1900). Sie wirken heute recht bizarr, aber in der Vergangenheit waren sie von großer Bedeutung. Die Fortpflanzung der Bienen erfolgte damals ausschließlich über Schwärme und die meisten Imker benötigten den Zuverdienst aus der Imkerei zum Überleben. Somit lässt sich auch erklären, warum ein Imker zum Schwarmeinfangen fremde Grundstücke betreten darf; auch wenn ihm dies der Eigentümer des Grundstückes untersagt. In den meisten Fällen sind die Grundstücksbesitzer jedoch froh, wenn der Schwarm eingefangen wird. Desweiteren werden die Eigentumsverhältnisse beim Schwärmen geklärt.
Ein weiterer großer Gesetzesbereich der Imkerei beschäftigt sich mit dem Lebensmittel Honig.
Hier sind in erster Linie die Honigverordnung, die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und die neuen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuch zu nennen.
Die Bienenseuchenverordnung regeln die Rechte und Pflichten des Imkers im Bereich Bienengesundheit. Hier wird auf Meldepflichten, Quarantäre-Sperrbezirke bei Bienenseuchen etc. näher eingegangen.
Desweiteren gibt es die Leitlinie Amerikanische Faulbrut_2013_01_10, die den Umgang mit der Amerikanischen Faulbrut näher beschreibt.