Satzung

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Satzung des Imkerverein Lichtenrade e.V.

§ 1 Name des Vereins und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen Imkerverein Lichtenrade e.V.

1.2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der Bienenhaltung. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung einer artgerechten und zeitgemäßen Bienenhaltung , Verbreitung des Imkerwesens in der Öffentlichkeit, der Fortbildung und speziell die Förderung der imkerlichen Interessen bei Kindern und Jugendlichen, der Förderung einer artenreichen Bienenweide und einer naturnahen Imkerwirtschaft geschenkt.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, Rassen und Konfessionen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2.3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Überschussanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sowie bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine andere steuerlich als gemeinnützig anerkannte Organisation zur Förderung des Naturschutzes, sofern vorhanden an den Berliner Imker vertretenden Verband zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen der naturnahen Bienenhaltung.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins über die abschließende Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

3.1. Mitglieder des Vereins sind:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

3.2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die volle Geschäftsfähigkeit haben und zugleich die Verbandsmitgliedschaft haben.
Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Fördermitglieder sind solche, die nicht aktiv eine Bienenhaltung betreiben.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

3.3. Alle Mitglieder, außer den jugendlichen, haben das aktive und passive Wahlrecht. Im übrigen haben sie mit dem vollendeten 16. Lebensjahr volles Stimmrecht.

4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden, sowie beschränkt geschäftsfähige Bewerber mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

4.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist dem Mitglied ein Mitgliedsausweis auszuhändigen. Eine Ablehnung ist dem Bewerber innerhalb von drei Wochen nach dem Beschluss schriftlich mitzuteilen.

4.3. Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet jedes Mitglied, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und eventuell im Verein bestehenden Regeln und Ordnungen zu entsprechen.

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • a) freiwilligen Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Tod des Mitglieds
  • d) Auflösung des Vereins

5.2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dem Verein gehörende Gegenstände sind zurückzugeben. Verpflichtungen aus der früheren Mitgliedschaft bleiben unberührt.

5.3. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und ist schriftlich dem Vorstand mindestens einen Monat vorher mit Einschreiben anzuzeigen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

5.4. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • b) wegen Zahlungsrückstandes mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung
  • c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Für den Ausschluss muss die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gestimmt haben. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Anhörung im Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu gewähren. Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

5.5. Jedes ausgetretene Mitglied erhält zum Ende der Mitgliedschaft eine Austrittsbescheinigung.

6.1. Zur Deckung der Ausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

6.2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.3. des Jahres in einem Betrag im Voraus zu bezahlen.

6.3. Ist der Jahresbeitrag nicht bis zum 31.3. auf dem Konto des Vereins oder beim Kassierer eingegangen, kann das betreffende Mitglied bis zur vollständigen Bezahlung vom Vereinsbetrieb ausgeschlossen werden. Mahnkosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.

6.4. Stundung oder Erlass von Beiträgen ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

6.5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

6.6. Die Mitgliederversammlung legt einen Sonderbeitrag für Fördermitglieder fest.

7.1. Organe des Imkervereins Lichtenrade e. V. sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

7.2. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Organe geregelt.

8.1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

8.2. Zeitpunkt , Ort und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Abhaltung schriftlich bekannt zu geben.

8.3. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung schriftlich und mit der Unterschrift mindestens eines Mitgliedes beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.

8.4. Anträge, die nicht termingerecht vorliegen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich und unterschrieben einzureichen.

8.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, ansonsten ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Fall der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Erhält bei Kandidatenwahlen mit mehreren Bewerbern kein Kandidat mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten hatten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8.6. Satzungsänderungen können nur mit 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

8.7. Wahlen müssen auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim mittels Stimmzettel erfolgen. Blockwahl ist zulässig.

8.8. Bei Zustimmung von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten können Abstimmungen (keine Wahlen) offen durchgeführt werden.

8.9. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nachstehende Aufgaben zugewiesen:

  1. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Festsetzung der Mitglieds- und sonstiger Sonderbeiträge
  4. Genehmigung des Kassenberichtes und des Geschäftsberichtes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über Anträge auf der ordentlichen Mitgliederversammlung

8.10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

9.1. Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu beschließen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages mit Angabe der Tagesordnung schriftlich an die letzte bekannt gemachte Postanschrift einzuberufen. Sie hat nach Bekanntgabe innerhalb von frühestens zwei und spätestens vier Wochen stattzufinden.

9.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung muß zum Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses über die Verteilung des Vereinsvermögens gemäß Punkt 2.4. dieser Satzung in derselben Auflösungsversammlung entschieden werden.

10.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer

10.2. Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

10.3. Dem geschäftsführenden Vorstand sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Verwaltung des Vereins und seines Vermögens im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Erstellung des Geschäftsjahresberichtes zur Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung und Organisation der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vereins
  4. Benennung von Delegierten und Obleuten

10.4. Die weitere Regelung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung erfolgen.

11. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen in einen erweiterten Vorstand wählen. Dieser ist ohne Vertretungsmacht nach § 26 BGB. Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von drei Jahren.

12.1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen.

Stellen sich nicht genug Kandidaten zur Wahl bzw. werden nicht genug Kassenprüfer gewählt, steht dem Vorstand das Recht zur Berufung einer unabhängigen Person zu.

12.2. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

12.3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse, die Kassen- und Buchführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.

12.4. Der Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes ist nach der Berichterstattung über die Kassenprüfung von den Kassenprüfern zu stellen.

13.1. Der geschäftsführende Vorstand kann als besondere Anerkennung Ehrungen aussprechen. Der Beschluss muss mit der Mehrheit seiner Mitglieder erfolgen. Ersatzhalber kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Ehrungen aussprechen.

13.2. Die ausgesprochenen Ehrungen und Auszeichnungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

13.3. Als besondere Ehrungen können die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz verliehen werden.

Gründungsversammlung 12309 Berlin Lichtenrade, 10.Februar 1998

Satzung eingetragen im Vereinsregister unter Nr. 19167 NZ am 28.02.2000
1. Änderung am 14.03.2000 beschlossen und am 11.07.2000 eingetragen.
2. Änderung am 11.09.2001 beschlossen und am 05.12.2002 eingetragen.

Anhang

Bankverbindung:

Kontoinhaber: Imkerverein Lichtenrade e.V.
IBAN: DE86 1203 0000 1005 3978 62
SWIFT-BIC: BYLADEM1001

Downloads

Aufnahmeantrag-Lichtenrade (PDF)
Aufnahmeantrag Lichtenrade (DOC)

Beitragsberechnung für Vereinsmitglieder (PDF)

Die Satzung zum Download (PDF)

Amtliches Meldeformular zur Bienenhaltung beim Veterinäramt (PDF)